Anhang 1

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                                                 Anhang 1

 

      Auszüge aus den Vorschriften für das Schiesswesen ausser Dienst.

 

        Verordnung des VBS über das Schiesswesen
ausser Dienst vom 29. Februar 1996.

 

Art. 25            Gehörschutz

1 Schützen, Funktionäre und Hilfspersonal müssen während den Schiessübungen ein Schalengehörschutzgerät tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.

2 Die Angehörigen der Armee, die mit der Gehörschutzschale 86 ausgerüstet sind, haben diese an allen Schiessübungen zu benutzen.

3 Die Schiessvereine sind verpflichtet, die Schalengehörschutzgeräte unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für die Jungschützenkurse werden die nötigen Schalengehörschutzgeräte vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE) zur Verfügung gestellt.

 

Art. 41            Sicherheitsvorschriften

1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten grundsätzlich die Waffenreglemente der Armee sowie die Weisungen des Chefs Heer für Schiessanlagen.

2 Es darf nur auf Scheiben geschossen werden.

3 Der Kontrolle der Waffen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für Unfälle und Schäden, die wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen, haften die Fehlbaren.

 

 

        Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991.

 

Art. 7   Verbot für Seriefeuerschiessen

Das Seriefeuerschiessen (sogenanntes Mitraillieren) ist auf allen Schiessanlagen für alle Distanzen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kurzdistanz-Schiessanlagen auf Waffenplätzen.

 

     
                                         
                                                                                                                                                                                                 Stand: 17.04.2017