Anhang 1
Art. 25 Gehörschutz
1
Schützen, Funktionäre und Hilfspersonal müssen während den Schiessübungen
ein Schalengehörschutzgerät tragen. Entsprechende Hinweise sind in den
Schiessständen gut sichtbar anzubringen.
2
Die Angehörigen der Armee, die mit der Gehörschutzschale 86 ausgerüstet
sind, haben diese an allen Schiessübungen zu benutzen.
3
Die Schiessvereine sind verpflichtet, die Schalengehörschutzgeräte
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für die Jungschützenkurse werden
die nötigen Schalengehörschutzgeräte vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE)
zur Verfügung gestellt.
Art. 41 Sicherheitsvorschriften
1
Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten grundsätzlich die Waffenreglemente
der Armee sowie die Weisungen des Chefs Heer für Schiessanlagen.
2
Es darf nur auf Scheiben geschossen werden.
3
Der Kontrolle der Waffen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für
Unfälle und Schäden, die wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen,
haften die Fehlbaren.
Art. 7 Verbot für
Seriefeuerschiessen
Das
Seriefeuerschiessen (sogenanntes Mitraillieren) ist auf allen Schiessanlagen
für alle Distanzen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind
Kurzdistanz-Schiessanlagen auf Waffenplätzen.