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2. Wartung
Jeder
Schütze ist für die Wartung und Funktionsbereitschaft seiner Waffe selbst
verantwortlich. Er haftet für Schäden, die infolge ungenügender Wartung,
vorschriftswidriger Verwendung oder Aufbewahrung der Waffe entstehen, nach
Massgabe seines Verschuldens.
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